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   OLG Hamm, 16.05.2013 - I-6 U 178/12   

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https://dejure.org/2013,12497
OLG Hamm, 16.05.2013 - I-6 U 178/12 (https://dejure.org/2013,12497)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2013 - I-6 U 178/12 (https://dejure.org/2013,12497)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - I-6 U 178/12 (https://dejure.org/2013,12497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines als Abkürzung benutzten Privatgrundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Privatweg als Abkürzung: Keine Räum- und Streupflicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer seinen Weg über ein sichtbar vereistes Privatgrundstück abkürzt, läuft auf eigene Gefahr!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Räumpflicht auf WEG-Parkplatz - Wohnungseigentümer müssen privaten Grund nicht räumen wie öffentliche Wege

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wer seinen Weg über ein sichtbar vereistes Privatgrundstück abkürzt, läuft auf eigene Gefahr!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzung eines Garagenvorplatzes durch Passanten begründet grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geringere Verkehrssicherungspflicht auf Abkürzung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geringere Verkehrssicherungspflicht auf Abkürzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall durch Glatteis: Keine hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugten Nutzern privater Verkehrsflächen - Verunfallter Fußgänger erhält kein Schmerzensgeld und Schadenersatz

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1362
  • MDR 2013, 907
  • NZM 2013, 683
  • NZV 2014, 129
  • BauR 2014, 154
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 05.02.1992 - 13 U 236/91

    VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT KIESGRUBE VERKEHRSWIDMUNG

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten (so etwa die von der Beklagten zitierte Entscheidung OLG Köln, VersR 1994, 1082), gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (OLG Köln, VersR 1992, 1241; OLG Brandenburg, a.a.O.).

    Anders ist die Situation allerdings zu beurteilen bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer also nicht rechtzeitig einstellen kann (so etwa in den Fällen OLG Oldenburg, a.a.O., - nicht erkennbares tiefes Loch im Seitenstreifen eines Wirtschaftsweges - und OLG Brandenburg, a.a.O., - 1 m breite und 50 cm tiefe Querrinne auf Privatstraße, die von Kraftfahrzeugen befahren wird) oder wenn erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen (in diesem Sinne die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des OLG Köln, VersR 1992, 1241, bei der es um eine nicht hinreichend gesicherte Kiesgrube ging).

  • OLG Köln, 02.06.1993 - 13 U 18/93

    Eigentümer; Grundstück; Schwimmbecken; Gefahren; Sicherung; Nachbarn; Kinder

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten (so etwa die von der Beklagten zitierte Entscheidung OLG Köln, VersR 1994, 1082), gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (OLG Köln, VersR 1992, 1241; OLG Brandenburg, a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2004 - 4 U 466/03

    Übernahme der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Grundstücks durch

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Allerdings kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116, zit. nach juris; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2001 - 24 U 21/99

    Verkehrssicherungspflicht: Sicherung eines für den Verkehr gesperrten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Allerdings kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116, zit. nach juris; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306).
  • BGH, 10.07.1991 - IV ZR 155/90

    Bedingungsgemäße Beweiserleichterungen der Versicherungsvertragsparteien in der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Offenbare Unrichtigkeiten können auch von dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (BGH, NJW-RR 1991, 1278; Musielak, aaO., Rdn. 13, jeweils m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 01.02.1988 - 9 U 84/87

    Privatstraße, Straßenbaulast, Verkehr, eröffnung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Allerdings kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116, zit. nach juris; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306).
  • OLG Jena, 06.06.2008 - 4 U 339/07

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in Thüringen bei winterlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Eine Räum- und Streupflicht für private Wege oder Plätze ohne wirkliches Verkehrsbedürfnis mit reiner Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion ist daher in der Regel zu verneinen (ebenso für öffentliche Wege OLG Jena, NZV 2009, 34).
  • OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 2 U 53/95

    Postenweg; DDR; Greze; Gemeinde; Verkehr; Grundstück

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2013 - 6 U 178/12
    Allerdings kann eine tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte genügen, um Sicherungspflichten auch auf solche Benutzer eines Grundstücks zu erstrecken, die dieses zwar im Grundsatz unbefugt nutzen, aber geduldet werden (so etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, 4 U 466/03-116, zit. nach juris; OLGR Frankfurt 2001, 188; OLGR Brandenburg 1995, 209; OLG Oldenburg, NJW 1989, 305, 306).
  • LG Offenburg, 09.10.2020 - 3 O 43/20

    Verkehrssicherungspflicht bei privaten Parkplätzen

    Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist jedoch dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 - I-6 U 178/12 -, Rn. 23, juris m.w.N.).

    Im Falle der bloßen Duldung einer Nutzung durch Unbefugte muss dagegen in verstärktem Maße gelten, dass der geduldete Nutzer die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen muss, wie er sie vorfindet; es bleibt ihm die Möglichkeit, von der Nutzung aufgrund der offenbaren Gefahren, die von dem Grundstück ausgehen, abzusehen (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 - I-6 U 178/12 -, Rn. 24, juris m.w.N.).

    Anders wäre die Situation zu beurteilen bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der geduldete Nutzer also nicht rechtzeitig einstellen kann, wie etwa nicht erkennbare tiefere Löcher (z.B. 1 m breite und 50 cm tiefe Querrinne auf Privatstraße, die von Kraftfahrzeugen befahren wird, siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Juli 1995 - 2 U 53/95 -, Rn. 4, juris) oder wenn erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen (OLG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2013 - I-6 U 178/12 -, Rn. 24, juris m.w.N.).

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